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Verkaufsbedingungen & AGB

Verkaufsbedingungen und AGB

1. Geltung
Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden uns nicht. Unser Stillschweigen gegenüber abweisenden Bindungen gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Der Käufer erkennt spätestens durch Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder der ersten von uns erbrachten Leistung oder Teilleistung unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in ihrer Gesamtheit an. Sollten einzelne Teile dieser Bindungen durch Gesetz oder schriftliche Vereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

2. Angebot und Abschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung / Leistung verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Kunden sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

3. Preise und Zahlungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die wir in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferungen oder Leistungen geltenden Satz zusätzlich berechnen. Unsere Rechnungen sind in der fakturierten Währung sofort nach Erhalt unserer Lieferungen oder Leistungen ohne jeden Abzug fällig, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Kunden verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur bei entsprechender Vereinbarung, in jedem Fall nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit an. Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Kunden und sind von ihm sofort zahlbar. Wir berechnen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe der banküblichen Zinssätze für Überziehungskredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz. Die vorstehenden Regelungen gelten in jedem Fall auch ab Verzug unseres Vertragspartners. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

4. Versand und Gefahrenübergang, Versicherung
Die Gefahr geht in jedem Fall, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW in geeigneten Verpackungsmaterialien unserer Wahl. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

5. Liefer- und Abnahmepflicht
Alle angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Liefertermin ist das Versanddatum bzw. die Mitteilung über die Abholbereitschaft. Liefertermine bis zu einer Woche vor dem vereinbarten Termin sind zulässig. Benötigen wir zur Herstellung Unterlagen des Käufers, so gelten die zugesagten Liefertermine von dem Tag an, an dem uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen und dergleichen, entbinden uns von jeder Lieferverpflichtung und berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn ein Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Bei etwaigem Lieferverzug sind Schadenersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Nimmt der Käufer nach Anzeige vertragsgemäßer Lieferbereitschaft die Ware nicht ab oder erteilt er nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, auf Abnahme zu bestehen oder, nach Setzen einer gewissen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, entsprechende Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Im Falle, dass wir uns gezwungen sehen, vom Vertrag zurückzutreten, können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden gelten zu machen, 10 % der Auftragssumme als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Der Käufer haftet für alle von ihm zu vertretenden Mehrkosten, insbesondere für eventuelle Lager- und Versicherungsspesen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmetermin können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind zulässig. Bei Kleinmengen von bis zu 500 kg Warengewicht ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 25 % zulässig.

6. Gewährleistung / Mängelhaftung
Mängelrügen sind unverzüglich nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Einzelmängel vorzubringen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Muster, die der Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Geringfügige Abweichungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine Gewähr für Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben wird nicht geleistet. Kleinere Farbabweichungen zu eingesandten Vorlagen müssen wir uns ausdrücklich vorbehalten. Ebenso können Passdifferenzen bis zu 5 mm nicht beanstandet werden. Bei der Fertigung von Beuteln und Folien und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ebenso müssen wir uns eine Zähldifferenz von 3 % vorbehalten. Wir behalten uns vor, unser Firmenzeichen oder unsere Kennnummer bzw. Steuermarken offen oder verdeckt auf Lieferungen aller Art anzubringen, wobei besondere Wünsche des Käufers berücksichtigt werden können. Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, behalten wir uns eine Mindesttoleranz von ± 10 % bei Kunststofffolien ausdrücklich vor. Ebenso bleibt eine Toleranz in Länge und Breite von ± 5 %, mindesten jedoch 10 mm vorbehalten. Bei Konfektionsartikeln ist eine produktionstechnische Toleranz von 10 % vom Schnittmaß zum Fertigmaß zulässig. Für die Eignung unserer Folien zu bestimmten Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Der Kunde hat für eine sachgemäße Lagerung zu sorgen. Für abriebfeste Druckfarben garantieren wir nur in Verbindung mit einer klaren Lackschicht, die auf Wunsch gegen Aufpreis über die Druckfarben aufgetragen werden kann. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandeten Waren zu besichtigen. Wird ein Mangel festgestellt, leisten wir nach unserer Wahl Mängelgutschrift, Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ware nach Rückgabe der beanstandeten Ware. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Erstattung von Arbeitslohn usw. sind ausgeschlossen. Die Erhebung einer Beanstandung berechtigt nicht zu einer Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder zu einer Verzögerung der Zahlung. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrage. Rücknahmen von Liefergegenständen durch uns im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Wir sind zur Berechnung angemessener, uns durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

7. Annahmeverzug unseres Vertragspartners
Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Kunden ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt. Der Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht jedoch für uns nicht. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angegangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

8. Stornierung von Aufträgen, Rücknahmen der Ware, Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Erklären wir uns auf Wunsch unseres Kunden mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Bestellers von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu, können wir 20 % Vertragspreisanteiles, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Kunde uns nicht nachweist, dass gar kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

9. Produzentenhaftung
Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehler oder Mängeln an den von uns hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, sofern bei uns in Bezug auf die Fehler oder Mängel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen:
(a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
(b) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(d) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11. Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Unser Kunde verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Kunde, uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 EURO zu zahlen. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall 6.000,00 EURO. Das Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.

12. Schutzrechte
Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritten, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen. Gleiches gilt für die Verwendung von uns erstellter oder von unserem Kunden überlassener Muster, Entwürfe, Druckvorlagen etc. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrecht, und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Monheim, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Kunden an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kaufrecht.

Stand: 21.09.2010